(Vorlesungs-) Prüfungen
Anmeldung
Bei der Prüfungsanmeldung ist folgendes zu beachten:
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Die Studierenden müssen die im Studienplan festgesetzten Voraussetzungen bei der Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen erfüllen (§29(1) Satzungen der KFU).
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Ohne fristgerechte Anmeldung ist eine Prüfungsteilnahme nicht möglich.
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Anmeldungen zu einer Prüfung sind in der Regel ab 4 Wochen vor dem Prüfungstermin via UGonline möglich.
Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen erfolgt die Anmeldung über das Prüfungsreferat Naturwissenschaften, bei schriftlichen kommissionellen Prüfungen (s. Prüfungswiederholungen) über den/die PrüferIn über das Sekretariat seines/ihres Arbeitsbereiches. -
Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens 1 Woche vor dem Prüfungstermin erfolgt sein.
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Abmeldungen von Prüfungen sind bis spätestens 48 Stunden vor der Prüfung möglich (über UNIGRAZonline).
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An- und Abmeldungen per E-Mail werden nicht akzeptiert, außer bei kommissionellen Prüfungen. Nur in einzelnen besonderen Fällen können Abmeldungen per E-Mail akzeptiert werden (z.B. plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall nach Abmeldeschluss).
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Anmeldungen werden nicht uhrzeitgenau, sondern jeweils um Mitternacht geöffnet bzw. geschlossen; Abmeldungen werden um Mitternacht geöffnet, aber uhrzeitgenau geschlossen.
Bei Nicht-Erscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung erfolgt eine Sperre für den nächsten Prüfungstermin, mindestens aber von acht Wochen.
Achtung:
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Die Anzeige eines Prüfungstermins im Studo bedeutet nicht, dass Sie zur Prüfung angemeldet sind!
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Es gibt keine automatische Anmeldung zu Vorlesungsprüfungen!
Prüfungswiederholungen
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Positiv beurteilte Prüfungen können innerhalb einer Frist von 12 Monaten (zur Notenverbesserung) wiederholt werden. Mit "Sehr gut" beurteilte Prüfungen können nicht wiederholt werden, da hier keine Verbesserung möglich ist.
Achtung: Es zählt in jedem Fall das neuere Ergebnis, auch wenn es schlechter ist. Dies gilt auch, wenn der neuerliche Antritt negativ beurteilt wird. -
Negativ beurteilte Prüfungen können insgesamt dreimal wiederholt werden. Es gibt also jeweils 4 Versuche. Sollte der vierte und damit letzte Versuch auch danebengehen, erlischt die Zulassung der betreffenden Studentin / des betreffenden Studenten für das Psychologiestudium an der Universität Graz (§ 68 Abs. 1 Z3 UG 2002), eine neuerliche Zulassung für das Psychologiestudium ist ausgeschlossen (§ 63 Abs. 7 UG 2002). Das bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, das Psychologiestudium an der Universität Graz fortzuführen oder später wieder aufzunehmen. Auch verwandte Studiengänge sind dann an der Universität Graz nicht möglich. Allerdings ist es möglich, ein Studium der Psychologie (oder auch eines verwandten Faches) an einer anderen österreichischen Universität aufzunehmen.
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Hat der erste Antritt zu einer Prüfung bereits vor dem 01.10.2003 stattgefunden, so erfolgt Sperrung des/der entsprechenden Studierenden für ein Psychologiestudium nach negativem vierten Antritt zu dieser Prüfung. Diese Sperre gilt dann österreichweit, allerdings erstreckt sie sich nicht auf die verwandten Studienfächer.
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Hat der erste Antritt zwischen dem 01.10.2003 und dem 30.09.2011 stattgefunden, so hat der/die Studierende insgesamt fünf Antrittsversuche. Hier erfolgt wiederum eine Sperre für Psychologie und verwandte Fächer an der Universität Graz.
Der vierte Antritt erfolgt hier standardmäßig als schriftliche kommissionelle Prüfung.
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Ab der zweiten Wiederholung (= dritter Antritt) haben Sie Anspruch auf eine kommissionelle Prüfung, falls Sie dieses wünschen. Schreiben Sie hierzu bitte eine Email an das Prüfungsreferat der naturwissenschaftlichen Fakultät.
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Prüfungsversuche, die für dieselbe Prüfung, aber unter verschiedenen Studienkennzahlen absolviert wurden, werden zusammengezählt. Die Zahl der Versuche darf insgesamt die Höchstzahl nicht überschreiten.
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Der letztmögliche Antritt zu einer Prüfung erfolgt in jedem Fall als mündliche kommissionelle Prüfung, den Prüfungsvorsitz führt der/die StudiendekanIn oder VizestudiendekanIn. Die Prüfungsanmeldung erfolgt über das Prüfungsreferat der Naturwissenschaftlichen Fakultät.
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Ist ein(e) Studierende(r) zu einer Prüfung bereits (ein- oder mehrfach) angetreten und negativ beurteilt worden und möchte sich eine andere Prüfung hierfür anrechnen lassen, so ist dies nur möglich, wenn die Gesamtzahl der Antritte zu beiden Prüfungen die o.g. Grenzwerte nicht überschreitet.