Anerkennung von Prüfungen
Eine Anerkennung von Prüfungen ist dann notwendig, wenn die Prüfungen im Rahmen eines anderen Studiums und/oder an einer anderen Universität absolviert wurden. Auch ein Umstieg von Diplom auf Bachelor oder ein nicht-automatischer Umstieg auf eine neuere Studienplanversion zählen wie ein neues Studium.
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Kontrollieren Sie, ob die Prüfung bescheidlos anerkannt wird.
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NUR wenn die Prüfung nicht bescheidlos anerkannt wird, den Hinweisen zur Anerkennung mit Bescheid folgen und das entsprechende Prozedere beachten!
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Für die Anerkennung ausländischer Ergebnisse gibt es gesonderte Hinweise.
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Bitte beachten Sie, dass es generell Beschränkungen gibt, wenn Sie während des Studiums in Graz Lehrveranstaltungen/Prüfungen an einer anderen Universität absolvieren möchten.
Fristsetzung
Reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein! Die Bearbeitung bis zur Ausstellung kann einige Wochen dauern.
Anerkennungen mit Bescheid, die während der Anmeldefrist für teilnahmezahlbeschränkte Lehrveranstaltungen eingereicht werden, können für diese Anmeldeperiode nicht mehr berücksichtigt werden (s. Terminseite)!
Das Einreichen von Anrechnungsanträgen ist (ansonsten) selbstverständlich auch in lehrveranstaltungsfreien Zeiten (Ferien) möglich.
Bescheidlose Anerkennung
Eine bescheidlose Anerkennung wird direkt vom Prüfungsreferat der naturwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt, normalerweise nach einem Umstieg, z.B. von Diplom auf Bachelor. In diesem vereinfachten Verfahren wird die Anerkennung direkt seitens des Prüfungsreferats bestätigt (die LVen sind im System von den Studierenden selbst zu erfassen). Bei einem Umstieg von einer Studienplanversion auf eine andere (z.B. von Bachelor/10W auf Bachelor/16W) ist grundsätzlich keine Anerkennung notwendig, da es sich um dasselbe Studium handelt (aber s.a. Hinweise zum Bachelorseminar).
Eine bescheidlose Anerkennung ist in den folgenden Fällen möglich:
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bei Master-LVen, die im Bachelorstudium Psychologie vorgezogen wurden,
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In anderen Studien an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltungen zur Anerkennung als Freie Wahlfächer für ECTS-Reihung bei Lehrveranstaltungsanmeldung bis zur Höhe der im Studienplan angegebenen ECTS für die Freien Wahlfächer
Voraussetzung bei den ersten beiden Punkten ist, dass im Curriculum des neuen Studiums eine Äquivalenztabelle definiert ist, die die entsprechenden Anrechenbarkeiten festlegt.
Hinweis:
Äquivalenztabellen können bei der bescheidlosen Anerkennung nicht transitiv über zwei Äquivalenztabellen angewendet werden, z.B. um ein Ergebnis aus dem Diplomstudium in der Fassung 94W für das Bachelorstudium anrechnen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn eine Anrechnung für das Diplomstudium in der Fassung 02W/07W existiert. In diesem Fall ist eine Anerkennung mit Bescheid erforderlich.
Aber: Bei einem Wechsel vom Diplomstudium 2002-07 ins Bachelorstudium 2014-16 ist eine bescheidlose Anerkennung möglich, da der Bachelorstudienplan 2014-16 direkte Äquivalenztabellen sowohl zum Bachelorstudienplan 2009-10 als auch zum Diplomstudienplan 2002-07 enthält.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsreferat der Naturwissenschaftlichen Fakultät!
Anerkennung mit Bescheid
Anwendungsfälle
Eine Anerkennung mit Bescheid ist in den folgenden Fällen durchzuführen:
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Prüfungen, die in UNIGRAZonline einem Prüfungsfach des jeweiligen Studienplans Psychologie zugeordnet sind, aber NICHT im Hauptfachstudium Psychologie absolviert wurden.
Beispiel: Vorlesung 'Allgemeine Psychologie II' (Ischebeck) wurde im Lehramtsstudium PP absolviert, wird nach Umsteigen in das Hauptfachstudium Psychologie für dieses anerkannt. -
Beliebige Prüfungen, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität abgelegt wurden, können für das Fach 'Freie Wahlfächer' anerkannt werden. Diese Anerkennungen sind im Bachelor- und Masterstudium auf das im Studienplan vorgesehene Volumen an Freien Wahlfächern beschränkt.
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Eine Prüfung, die im Rahmen eines Psychologie-Studiums an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität im Fach Psychologie abgelegt wurde und zu einer bestimmten, im jeweiligen Studienplan Psychologie vorgesehenen Prüfung in Inhalt und Niveau äquivalent (gleichwertig) ist, kann für die entsprechende Prüfung anerkannt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Vorsitzende der Curricula-Kommission. Neben dem Inhalt muß auch das Niveau der Prüfung gleichwertig sein (dh. für Prüfungen aus den Pflichtfächern des 2. Studienabschnittes oder des Masterstudiums können z.B. nur Lehrveranstaltungen auf Fortgeschrittenem-Niveau der wissenschaftlichen Psychologie anerkannt werden).
Will man während des Psychologiestudiums in Graz eine Prüfung aus einem Pflichtfach an einer anderen Universität ablegen, muss das im Vorhinein genehmigt werden und ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich (s. Informationen zum Ablegen von Prüfungen an anderen Universitäten. Auch die Medizinische Universität ist eine andere Universität. -
In bestimmten Fällen kann eine Prüfung anerkannt werden, die an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde (z.B. Pädagogische Akademie); wenn die Prüfung zu einer bestimmten, im jeweiligen Studienplan Psychologie angeführten Prüfung in Inhalt und Niveau äquivalent (gleichwertig) ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Vorsitzende der Curricula-Kommission.
Nicht-Anerkennung aufgrund fehlender Gleichwertigkeit
Grundsätzlich keine Chance auf eine Bewertung als 'gleichwertig' und damit keine Chance auf Anerkennung in den Pflichtfächern haben:
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Prüfungen, bei denen keine Leistungen verlangt werden, die den im Psychologiestudium üblichen Leistungen entsprechen (gleichwertig sind). Das gilt z.B. für Prüfungen, für die Zeugnisse ohne adäquate Leistungsnachweise vergeben werden oder für Prüfungen, bei denen die Leistungen der Studierenden nicht differenziert werden (d.h. Einheitsnoten vergeben werden).
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Prüfungen, die keine psychologischen Inhalte im engeren Sinn enthalten oder deren psychologische Inhalte unwissenschaftlich oder laienhaft sind.
Für die Vertiefung in anderen Fächern als der Psychologie (z.B. Medizin/Psychiatrie, Sprachen, Soziale Kompetenz usw.) sind die Freien Wahlfächer vorgesehen.
Nicht-Anerkennung nach einem Studienplanwechsel:
Für die Anerkennung von Prüfungen nach einem Studienplanwechsel mit oder ohne Bescheid gelten die Regeln, die für Studierende im 'neuen' Studienplan gelten.
NICHT anerkannt werden zum Beispiel:
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Prüfungen, die in der entsprechenden Äquivalenztabelle für die automatische Anerkennung angeführt sind, werden nur für genau die Prüfungen anerkannt, die in der Tabelle als äquivalent dargestellt sind (Bescheidlose Anerkennung). Für andere Prüfungen werden sie NICHT anerkannt. In der Äquivalenztabelle sind alle Gleichwertigkeiten bereits berücksichtigt.
Anleitung:
Das Prüfungsreferat der naturwissenschaftlichen Fakultät stellt auf seiner Homepage Anleitungen zum Anlegen eines Anerkennungsantrags im UNIGRAZonline zur Verfügung.
Prozedere bei Anerkennung mit Bescheid
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Anerkennungsformular im UNIGRAZonline ausfüllen und als PDF ausdrucken (s.a. Anleitungen des Prüfungsreferats).
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Den PDF-Ausdruck mit folgenden Beilagen per Email an Frau Sarah Reiß senden!
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Bei Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen, die an anderen Universitäten abgelegt wurden, Transcript of Records und Beschreibungen der Lehrveranstaltungen (möglichst genaue Darstellung der Inhalte, Typ, Prüfungsart).
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Bei Auslandsstudien (im Rahmen von Austauschprogrammen) den Vorausbescheid und den Transcript of Records (als PDF per Email).
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Gegebenenfalls nähere Erläuterungen.
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Die "Abschrift der Studienleistungen" (UNIGRAZonline Visitenkarte --> Studienerfolgsnachweis) mit markierten erfüllten Voraussetzungen der anzuerkennenden Prüfungen.
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Der fertige Bescheid wird vom Prüfungsreferat per Email an die Studierenden-Emailadresse zugestellt.
Anerkennung von Auslandsstudien
Sie haben im Ausland ein Studium regulär absolviert oder begonnen, sind jetzt nach Graz umgezogen und nehmen hier ein Studium auf, bei dem Sie frühere (ausländische) Ergebnisse anrechnen lassen wollen. In diesem Fall folgen Sie bitte den Hinweisen zur Anerkennung mit Bescheid und beachten das diesbezügliche Prozedere.
Anerkennung von Prüfungsergebnissen aus Auslandssemestern
Wenn Sie z.B. im Rahmen von Austauschprogrammen ein (oder mehr) Semester Ihres Grazer Studiums an einer ausländischen Universität studieren wollen, müssen Sie bereits im Vorhinein Schritte für die spätere Anrechnung setzen.
Informieren Sie sich über das LV-Angebot an der (gewünschten) Gastuniversität und planen Sie, welche LVen Sie dort besuchen wollen. Sammeln Sie die relevanten Informationen über die LVen: Inhaltsbeschreibung sowie Angaben zu Semesterstunden und ECTS.
Füllen Sie den Antrag auf Vorausbescheid im UNIGRAZonline aus. Gehen Sie mit Ihrem Antrag und allen Informationen über die LVen in die Sprechstunde des/der Erasmusbeauftragten zur Besprechung.
Geben Sie den "Bescheid" der/des CuKo-Vorsitzenden an das Büro für Internationale Beziehungen weiter - der Vorausbescheid ist i.d.R. eine Voraussetzung für die Bewilligung finanzieller Förderung.
Nach Ihrem Auslandsaufenthalt (und wenn Sie Ihre Zeugnisse über die dort absolvierten LVen und Prüfungen haben), durchlaufen Sie das normale Prozedere bei Anerkennung mit Bescheid - der bestehende Vorausbescheid bindet hierbei die/den CuKo-Vorsitzenden und beschleunigt dadurch auch den Prozess (es muss nur noch für allfällige Änderungen gegenüber der Vorausplanung entschieden werden, ob und wie diese anrechenbar sind).
Zulässigkeit der Ablegung und Anerkennung von Prüfungen an anderen Universitäten
Wenn Sie im Rahmen Ihres Psychologie-Studiums Lehrveranstaltungen/Prüfungen an einer anderen Universität absolvieren möchten, müssen Sie:
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die Bestimmungen des UG 2002 zur Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität beachten,
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während der Zulassungsfrist an der Fremduniversität als 'MitbelegerIn' inskribieren (mit Ihrer Psychologie-Studienkennzahl; zusätzlich zur Inskription an der Karl-Franzens-Universität), sowie
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das Zeugnis für das Psychologiestudium an der Karl-Franzens-Universität anerkennen lassen (i.d.R. für die Freien Wahlfächer; dann s. Infos zur bescheidlosen Anerkennung).
Zulässigkeit der Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten
Im Universitätsgesetz (UG 2002) ist festgelegt (§ 63 Abs. 9):
Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung1 ist nur zulässig, wenn
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das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht2 oder
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das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ3 die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist4.
Um an einer anderen Universität eine gültige Prüfung ablegen zu können, muss man darüber hinaus in dem Semester, in dem die Lehrveranstaltung stattfand, an dieser Universität als Mitbeleger inskribiert gewesen sein.
Die abgelegte Prüfung muss dann noch mit Bescheid für das Psychologiestudium anerkannt werden.
Fußnoten zum Gesetzestext:
1 Wenn Sie in Graz Psychologie studieren, d.h. in Graz als PsychologiestudentIn gemeldet sind, ist die Karl-Franzens-Universität die Universität der Zulassung.
2 Gibt es für das Psychologiestudium in Graz nicht.
3 StudiendekanIn.
4 Für das Ablegen von Prüfungen an einer anderen Universität, die auch in Graz abgelegt werden können, darf keine Genehmigung erteilt werden.